Provision nur bei Erfolg
Der Anspruch auf Maklerprovision entsteht nur, wenn der Hauptvertrag – also etwa der Kaufvertrag – infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers tatsächlich zustande kommt (§ 652 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch). Bemühungen allein lösen keine Provision aus. Höhe und Fälligkeit der Provision werden im Maklervertrag vereinbart.
Textform beim Wohnungs- und Hauskauf
Ein Maklervertrag, der den Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus zum Gegenstand hat, bedarf der Textform (§ 656a BGB – Bürgerliches Gesetzbuch). Eine E-Mail genügt dafür; eine handschriftliche Unterschrift ist nicht erforderlich. Mündliche Absprachen reichen in diesen Fällen nicht aus.
Provisionsteilung bei Verbrauchern
Ist der Käufer einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses Verbraucher, gelten besondere Regeln (§§ 656b bis 656d BGB – Bürgerliches Gesetzbuch). Läßt sich der Makler von beiden Seiten beauftragen, kann er von beiden nur eine Provision in gleicher Höhe verlangen (§ 656c BGB – Bürgerliches Gesetzbuch).
Hat nur eine Seite den Makler beauftragt, kann sie die andere Seite vertraglich höchstens zur Übernahme der Hälfte der Provision verpflichten. Diese Hälfte wird erst fällig, wenn die beauftragende Partei nachweist, daß sie ihren Anteil gezahlt hat (§ 656d BGB – Bürgerliches Gesetzbuch). Für Gewerbeimmobilien, Mehrfamilienhäuser und Grundstücke ohne Wohnhaus gelten diese Sonderregeln nicht.
Widerrufsrecht für Verbraucher
Wird ein Maklervertrag mit einem Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen oder ausschließlich über Fernkommunikationsmittel wie E-Mail oder Telefon geschlossen, steht dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Über dieses Recht belehren wir bei Vertragsschluß. Wünschen Sie, daß wir schon vor Ablauf der Widerrufsfrist tätig werden, holen wir dafür Ihre ausdrückliche Zustimmung ein.
Was ein Maklervertrag regeln sollte
Ein guter Maklervertrag ist kurz, verständlich und vollständig. Er sollte mindestens die folgenden Punkte enthalten:
- das Objekt und die Art der Tätigkeit (Nachweis, Vermittlung oder beides)
- Höhe der Provision und Zeitpunkt der Fälligkeit
- Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten
- bei einem Alleinauftrag: die beiderseitigen Pflichten
- die Belehrung über ein etwaiges Widerrufsrecht
Häufige Fragen
Wie hoch ist Ihre Provision?
Die Provision wird im Maklervertrag individuell vereinbart und hängt von Objekt und Auftrag ab. Wir nennen sie Ihnen vor Vertragsschluß schriftlich.
Muß ich zahlen, wenn der Kauf nicht zustande kommt?
Nein. Eine Provision entsteht nur, wenn der Hauptvertrag infolge unserer Tätigkeit wirksam geschlossen wird.
Gilt die hälftige Teilung auch bei einem Mehrfamilienhaus?
Nein. Die Regeln der §§ 656a bis 656d BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) betreffen nur Wohnungen und Einfamilienhäuser, und die Teilungsregeln nur bei einem Käufer, der Verbraucher ist.
Reicht eine E-Mail als Maklervertrag?
Ja, für die vorgeschriebene Textform genügt eine E-Mail, aus der die Vertragsparteien und der Inhalt der Vereinbarung hervorgehen.